Untere Auslösewerte
Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h 80 dB(A) bzw. Spitzenschalldruckpegel LpC,peak 135 dB(C)
- Beschäftigte unterweisen und informieren
- Gehörschutz zur Verfügung stellen
- Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten
Lärmschutzverordnung
Was die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung verlangt – und wie Schallabsorber helfen, die Lärmbelastung in Hallen und Räumen zu senken.
Seit 2007 in Kraft
Seit dem 9. März 2007 regelt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), wie Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm schützen müssen. Sie setzt die EG-Richtlinien 2003/10/EG (Lärm) und 2002/44/EG (Vibrationen) in deutsches Recht um.
Gegenüber der früheren Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ wurden die Auslösewerte für Schutzmaßnahmen um 5 dB(A) gesenkt. Weil die Dezibel-Skala logarithmisch ist, ist das mehr, als es auf den ersten Blick scheint: Schon 3 dB weniger bedeuten eine Halbierung der Schallenergie.
Auslösewerte nach § 6
Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h 80 dB(A) bzw. Spitzenschalldruckpegel LpC,peak 135 dB(C)
LEX,8h 85 dB(A) bzw. LpC,peak 137 dB(C)
Unter Berücksichtigung des Gehörschutzes darf am Ohr ein Wert von 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) nicht überschritten werden (maximal zulässige Expositionswerte, § 8).
Rangfolge der Maßnahmen
Die Verordnung gibt eine klare Reihenfolge vor: Lärm ist vorrangig an der Quelle und durch technische Maßnahmen zu mindern – dazu zählt ausdrücklich die lärmmindernde Gestaltung von Arbeitsstätten. Erst danach folgen organisatorische Maßnahmen und zuletzt persönlicher Gehörschutz.
Hier setzen Schallabsorber an: In Hallen mit harten Wänden, Decken und Böden wird der Schall vielfach zurückgeworfen, der Lärmpegel steigt, die Nachhallzeit ist lang. Von der Decke abgehängte Baffeln nehmen den Schall von beiden Seiten auf, senken die Nachhallzeit und damit den Lärm im Raum – ohne Lüftung, Oberlichter oder den Zugang zu Leitungen zu behindern.
Hinweise zur raumakustischen Gestaltung enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 „Lärm“, Details zur Gefährdungsbeurteilung die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm).
Verordnungstext bei gesetze-im-internet.de
Diese Übersicht ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung und keine Rechtsberatung. Gern unterstützen wir Sie bei der Auswahl und Bemessung geeigneter Absorber.
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